Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer Deponie) | Planungs- und Baurecht
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III 2020 195Entscheid vom 13.April 2021Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,B.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,gegenBezirk Einsiedeln,Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,D.________ AG,Beschwerdegegnerin,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einerDeponie)Sachverhalt:A.Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.Am 10. bzw. ______ 2017 reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2017 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.________ sowie B.________ Einsprache.Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2018 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0555 der D.________ AG im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 1. März 2018 die Baubewilligung wie folgt:1.(Abweisung von Dritteinsprachen).2.Die Einsprachen der Einsprecher 1 [B.________], 3, 4 [A.________] und 5 werden insofern im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als dass die Schulwegsicherung zu verbessern ist; ansonsten werden die Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen.Die Einspracheverfahrenskosten werden zu je vier Fünftel (Fr. 400.00) den Einsprechern 1, 3, 4 und 5 auferlegt (…).3.Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf
III 2020 195
Entscheid vom 13.April 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,B.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
A.________,
B.________,
gegen
Bezirk Einsiedeln,Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,D.________ AG,Beschwerdegegnerin,
Bezirk Einsiedeln,Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,
D.________ AG,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einerDeponie)